§ 370 Steuerhinterziehung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.406
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- LG Bonn, 13.12.2022 – 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
- LG Bonn, 12.12.2023 – 62 KLs 1/21Zitiert von 2
- BVerfG, 19.12.2002 – 2 BvR 666/02Zitiert von 5
- OLG Koblenz, 07.12.2023 – 1 Ws 22/23
- BGH, 09.04.2013 – 1 StR 586/12Steuerhinterziehung: Voraussetzungen der Tatbegehung durch Unterlassen und der Zurechnung fremder Pflichtwidrigkeit; eigene Aufklärungspflicht des VerfügungsberechtigtenZitiert von 51
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 370 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-4 (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-5 (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/370#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.